Werkvertrag und Werklieferungsvertrag
Beide Vertragsarten (Werkvertrag und Werklieferungsvertrag) umfassen die Herstellung eines Werkes gegen ein vereinbartes Entgelt.
Dabei kann es sich sowohl um die Herstellung oder Veränderung einer Sache, als auch um einen, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg handeln.
Da letzterer Punkt häufig Fragen aufwirft, sei hier als Beispiel die Fahrt mit einem Taxi genannt. Der Taxifahrer erbringt eine Dienstleistung durch das Fahren des Autos und der Erfolg ist gegeben, wenn das vom Kunden gewünschte Ziel erreicht ist.
Die Vertragspartner werden sowohl beim Werkvertrag als auch beim Werklieferungsvertrag als Unternehmer und Besteller bezeichnet. Der Unternehmer ist hierbei nicht nur verpflichtet eine Tätigkeit auszuüben, sondern garantiert darüber hinaus auch eine fehlerfreie Herstellung bzw. erfolgreiche Dienstleistung. Liegen dennoch Mängel vor, so ist er verpflichtet, diese zu beheben. Der Besteller verpflichtet sich im Gegenzug zur Abnahme des Werkes bzw. zur Nutzung der Dienstleistung sowie ggf. zur Mitwirkung. Somit sind beide Vertragsarten zweckorientiert, also erfolgsgebunden.
Die Unterschiede zwischen diesen beiden Vertragsformen bestehen nun in Folgendem:
Bei einem Werkvertrag werden die benötigten Materialien vom Besteller zur Verfügung gestellt, während sich hingegen beim Werklieferungsvertrag der Unternehmer zur Beschaffung der notwendigen Stoffe verpflichtet.
Auf den Werkvertrag ist ausschließlich das Werkvertragsrecht anzuwenden. Anders der Werklieferungsvertrag, der seiner Art nach dem Kaufvertrag ähnelt und bei welchem zusätzlich das Kaufvertragsrecht hinzugezogen wird.
Sowohl Werkvertrag als auch Werklieferungsvertrag unterliegen keinerlei Formzwang.