Schenkungsvertrag

SchenkungsvertragErfährt eine Person eine Bereicherung, weil ihr von einer anderen eine Zuwendung aus deren Vermögen oder Besitz zuteil wurde, wird dies als Schenkung bezeichnet.

Dabei muss unter den beteiligten Parteien, welche Schenker und Beschenkter genannt werden, Einigkeit darüber bestehen, dass dies unentgeltlich geschieht.

Eine Schenkung unter Auflagen ist ebenfalls möglich. Die Vollziehung der Auflage kann jedoch erst verlangt werden, wenn die Schenkung geleistet wurde.

Übersteigen die Aufwendungen zur Durchführung der Auflagen den Wert der Zuwendung infolge von Rechts- oder Sachmängeln, ist eine Verweigerung der Auflagenerfüllung bis zur Beseitigung dieser möglich.

Wird die Auflage trotz mängelfreier Schenkung nicht ausgeführt, so kann das Geschenk im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Zuwendung zur Erbringung der Auflage hätte genutzt werden müssen (Schenkung eines Fahrrades zur Erledigung von Botendiensten).

 

Schenkungsversprechen

Wird eine Leistung schenkweise versprochen, handelt es sich um ein so genanntes Schenkungsversprechen. Vertragliche Gültigkeit erlangt dieses nur mittels einer notariellen Beurkundung. Ohne Letztere kann rechtlich kein Anspruch zur Einhaltung des Schenkungsversprechens geltend gemacht werden. Wird die Leistung trotzdem erbracht, das Versprechen also ohne notarielle Beurkundung eingehalten, so ist dieser Formmangel unerheblich.

 

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