Leihvertrag
Wird einer Person eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch von einer zweiten Person überlassen, so wurde ein Leihvertrag geschlossen.
Die hieran Beteiligten werden Verleiher und Entleiher, genannt.
Der Verleiher verpflichtet sich, den Leihgegenstand frei von Mängeln bereitzustellen oder eben diese vor dem Verleih deutlich zu machen.
Wird eine Mängelanzeige vergessen (grobe Fahrlässigkeit) oder arglistig verschwiegen (Vorsatz), so haftet der Verleiher für den dem Entleiher entstandenen Schaden.
Beispiel für einen Leihvertrag
Ein gutes Beispiel hierfür ist der Verleih eines Fahrrads mit mangelhaften Bremsen und der damit verbundenen erhöhten Unfallgefahr. Der Entleiher gewährleistet im Gegenzug, den Leihgegenstand pfleglich zu behandeln und die Kosten für die Instandhaltung während der Leihzeit zu tragen. Ferner sichert er zu, die geliehene Sache nicht an einen Dritten weiterzuverleihen und nach der vereinbarten Zeit zurückzugeben.
Der prägnanteste Unterschied zu einem Sachdarlehensvertrag besteht darin, dass der Leihgegenstand zwar den Besitzer wechselt, jedoch nicht in dessen Eigentum übergeht. Somit muss auch derselbe wieder zurückgegeben werden. Die Rückgabe eines gleichartigen, dem Wert angemessenen Gegenstandes, ist hier nicht ausreichend und berechtigt den Verleiher, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.