Kaufvertrag

KaufvertragDer Kaufvertrag stellt die wohl gängigste Vertragsform dar, da diese unbewusst fast täglich genutzt wird, beispielsweise beim Kauf von Lebensmitteln.

Die Vertragspartner werden hierbei Verkäufer und Käufer genannt. Das Angebot erfolgt zumeist über Auslagen in Schaufenstern und Regalen oder durch Anpreisung in diversen Katalogen oder auf Webseiten.

Durch Auswahl der benötigten Waren und dem Bezahlvorgang an der Kasse bzw. durch Bestellung (Versandhäuser, Onlineangebote) erklärt sich der Käufer mit dem Angebot einverstanden. Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen.

Der Verkäufer ist nunmehr verpflichtet, dem Käufer die angebotene Ware zu überlassen und diesem das Eigentum daran zu verschaffen. Dies hat frei von Rechts- und Sachmängeln zu erfolgen.

Im Gegenzug gewährleistet der Käufer das vereinbarte Entgelt für die Ware dem Verkäufer zu übereignen und diese sodann anzunehmen.

 

Kaufvertrags-Arten

Kauf nach Sicht

Kaufverträge lassen sich wiederum in mehrere Arten unterteilen. Die gebräuchlichste Art dürfte der Kauf nach Sicht sein, was bedeutet, dass die Ware zuerst angesehen und danach gekauft werden kann. Hierbei sind offene Mängel direkt anzuzeigen. Eine spätere Mängelanzeige ist nur zulässig, wenn es sich dabei um verdeckte Mängel handelt, welche auf den ersten Blick nicht erkennbar waren.

 

Kauf nach Probe

Ein Kauf nach Probe ermöglicht, eine Kaufentscheidung erst nach Zusendung und Erprobung eines Musters zu treffen. Bei einem Kauf zur Probe wird zunächst nur eine kleine Menge bestellt und bezahlt, um diese testen zu können. Bei Gefallen kann sodann nachbestellt werden. Ein Kauf auf Probe gestattet die Rückgabe der Ware bei Nichtgefallen, wobei der Verkäufer auf die üblichen Möglichkeiten der Nacherfüllung verzichtet.

 

Grundstückskaufverträge

Kaufverträge werden in der Regel formlos geschlossen. Eine gewichtige Ausnahme bildet hierbei jedoch der Formzwang bei so genannten Grundstückskaufverträgen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten für das Grundstück muss schriftlich in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag festgehalten werden. Die Eigentumsübertragung erfolgt dabei nicht durch Übergabe, sondern wird erst durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam.

 

 

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