Darlehensvertrag

DarlehensvertragDarlehensverträge lassen sich in Sach- und Gelddarlehensverträge unterscheiden.

Die Bezeichnung der Vertragspartner als Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist bei beiden Vertragsformen identisch.

Des Weiteren geht sowohl bei Sachdarlehensverträgen als auch bei Gelddarlehensverträgen das Eigentum auf den Darlehensnehmer über.

Im Allgemeinen können Darlehen gemäß der Vertragsfreiheit auch unentgeltlich gewährt werden.

Dem BGB sind jedoch nachfolgende Richtlinien zu entnehmen.

 

Sachdarlehensvertrag

Der Sachdarlehensvertrag kennzeichnet sich durch die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Überlassung einer vereinbarten vertretbaren Sache an den Darlehensnehmer gegen Entgelt. Der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich zur Zahlung eines Darlehensentgelts sowie ferner zur Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge zu einem vereinbarten Zeitpunkt (Fälligkeit).

Ist kein Zeitpunkt zur Rückerstattung bestimmt, kann der Darlehensvertrag jederzeit von einem der beiden Vertragspartner gekündigt werden. Die Zahlung des Darlehensentgelts hat spätestens bei der Rückerstattung der überlassenen Sache zu erfolgen. Sachdarlehensverträge sind nicht formgebunden.

 

Gelddarlehensvertrag

Gelddarlehensverträge verpflichten den Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vorher vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, neben der Rückerstattung des bereitgestellten Betrages bei Fälligkeit, Zinsen für das Darlehen zu zahlen. Letztere sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Ablauf eines Jahres fällig.

Hat die Rückerstattung des Darlehens vor Ablauf der Jahresfrist zu erfolgen, so sind die Zinsen zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. Ist kein Zeitraum zur Darlehensrückerstattung bestimmt, kann durch beide Vertragspartner eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen. Eine vorzeitige Rückerstattung des Darlehens ohne Kündigung des Darlehensnehmers ist nur zulässig, wenn keine Zinsen mehr geschuldet werden.

Ein Gelddarlehensvertrag ist gerade zwischen Unternehmen und Verbrauchern an die Schriftform gebunden und hat inhaltlich gewisse Angaben zu enthalten, welche im BGB einzeln aufgeführt sind.

 

 

Werbung