Onlineverträge

OnlinevertragVerträge, welche über das Internet zu Stande kommen, werden als Onlineverträge bezeichnet.

Auch hier müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, damit diese rechtswirksam werden.

Das Angebot erfolgt mittels Webseiten über das Internet. Die Annahme durch den Webseitennutzer (User) ist erst rechtsgültig, wenn ein entsprechender Bestell-Link angeklickt wird. Die Anforderung weiterer Informationen oder das Legen von Angeboten in einen virtuellen Warenkorb stellt noch keinen Vertragsabschluss dar.

Sämtliche Links, welche einen Bestellvorgang auslösen, müssen vom Webseitenbesitzer (Unternehmer) deutlich als solche gekennzeichnet sein. Vorhandene AGB müssen nicht nur deutlich gekennzeichnet, sondern auch leicht erreichbar und prüfbar sein, andernfalls können diese unwirksam werden. Onlineverträge unterliegen dem Fernabsatzrecht, welches ein formgebundenes Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen einräumt.

Die gängigsten Vertragsarten, welche online abgeschlossen werden, sind Kaufverträge, Dienstverträge, Arbeitsverträge sowie Werk- und Werklieferungsverträge.

Ausgenommen vom Onlineverkehr sind Rechtsgeschäfte, welche einer schriftlichen Form oder gar einer notariellen Beglaubigung / Beurkundung bedürfen.

 

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