Verträge
Vertragsgrundlagen
Ein Vertrag ergibt sich aus der Übereinstimmung von Antrag und Annahme eines Angebotes, bedarf somit also zweier übereinstimmender Willenserklärungen.
Ferner beinhaltet ein Vertrag gleich zwei Arten von Rechtsgeschäften.
Zum einen das Verpflichtungsgeschäft, bei welchem sich jeder der beiden Vertragspartner zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet und zum anderen das Erfüllungsgeschäft, welches die Leistungserbringung an sich bezeichnet.
Die Wirksamkeit eines Vertrages ist abhängig von diversen Faktoren. Dabei wird zwischen Nichtigkeit, Anfechtbarkeit und Rechtswirksamkeit unterschieden.
Nichtigkeit
Ist ein Vertrag nichtig, so gilt dieser von Anfang an als ungültig. Dies ist bei Geschäften mit Geschäftsunfähigen (Kinder bis 7 Jahre, Betrunkene, geistig Verwirrte) der Fall. Eine Ausnahme stellt die Handlung von Kindern als Boten, beispielsweise beim Brötchenkauf, dar. Weiterhin sind Scherz- und Scheingeschäfte sowie Geschäfte welche gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen generell und ohne Ausnahme nichtig.
Anfechtbarkeit
Die Anfechtung eines Vertrages lässt diesen rückwirkend ungültig werden. Erfolgt eine solche nicht, so bleibt die Rechtswirksamkeit bestehen. Angefochten werden können Geschäfte mit beschränkt Geschäftsfähigen (Kinder und Jugendliche von 7 – 18 Jahren), welche ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wurden. Ausnahmen bilden hierbei Geschäfte, welche dem beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich lediglich Vorteile bringen, im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung stehen oder aus Mitteln im Rahmen des Taschengeldes bestritten wurden.
Ein weiterer Anfechtungsgrund ist ein Irrtum in Inhalt (falsche Wortwahl), Erklärung (verlesen / verschreiben, 10,- € statt 100,- €) oder Eigenschaft (falsche Vorstellung einer Sache). Ferner können auch Verträge, welche auf arglistiger Täuschung beruhen oder infolge widerrechtlicher Drohung abgeschlossen wurden, angefochten werden. Letztere können und sollten nach Anfechtung strafrechtlich verfolgt werden.
Rechtswirksamkeit
Liegt keine der oben genannten Tatsachen vor, so ist der Vertrag rechtswirksam.
Vertragsstörung
Werden Vertragsbestandteile nicht eingehalten (Zahlungs-, Lieferungs-, Annahmeverzug) oder weist der Vertragsgegenstand Mängel auf, so wird von Vertragsstörungen gesprochen. Mittels Fristsetzung unter Androhung entsprechender Konsequenzen muss dem Vertragspartner Gelegenheit zur Erfüllung der Vertragsbestandteile bzw. zur Beseitigung der Mängel gegeben werden. Zeigt dies keine Wirkung, kann ein Rücktritt vom Vertrag nebst Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche in Erwägung gezogen werden.
gesetzliche Vorschriften für Verträge
Für Vertragsarten, welche häufig vorkommen, hat der Gesetzgeber diverse Vorschriften erlassen.
Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über das Recht der Schuldverhältnisse geregelt.
Darin werden sowohl die Wesensmerkmale als auch die Rechtsfolgen der verschiedenen Vertragsformen festgehalten.
Angesichts der in Deutschland herrschenden Vertragsfreiheit sind diese Vorschriften nicht zwangsläufig bindend und können durchaus den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden.
Im Laufe der Zeit haben sich auch atypische Vertragsarten entwickelt, welche zwar nicht separat im BGB geregelt, jedoch mittlerweile gängige Praxis sind. Treten Differenzen bezüglich eventueller Rechtsinhalte und –formen auf, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. So sind einige Vertragsarten zum Schutze der Beteiligten an eine gewisse Form gebunden. Ist diese nicht gewahrt, gelten die abgeschlossenen Verträge solange als schwebend unwirksam, bis der Formfehler behoben oder durch Erfüllung geheilt ist.